Einführung #
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR).
Lesen Sie: § 39 Abs. 1 SGB IX
Aufgaben #
Zu den Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation gehört insbesondere die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen und Empfehlungen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit.
Lesen Sie: § 39 Abs. 2 SGB IX, § 25 SGB IX sowie “ 26 SGB IX