Einfรผhrung #
Junge Menschen mit Behinderungen kรถnnen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII haben. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist damit Teil des sogenannten Rehablitationsrechts, welches die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. ยง 35a SGB VIII ist die Anspruchgrundlage fรผr Kinder, Jugendliche und junge Volljรคhrige mit einer seelischen Behinderung. Art und Form der Leistungen sind im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt geregelt.
Voraussetzungen #
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate von dem fรผr ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrรคchtigt ist oder eine solche Beeintrรคchtigung zu erwarten ist.
Lies: ยง 35a Abs.1 SGB VIII
Der Anspruch steht auch jungen Volljรคhrigen zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzung des ยง 41 Abs.1 SGB VIII vorliegen. Dies ergibt sich aus ยง 41 Abs.2 SGB VIII, der unter anderem auf ยง 35a SGB VIII verweist.
Behinderung
Die Vorschrift formuliert den sogenannten „zweigliedrigen Behinderungsbegriff“, wonach Behinderung eine Kombination aus abweichendem Gesundheitszustand und daraus („… und daher …“) resultierender Teilhabebeeintrรคchtigung ist. Behinderung beinhaltet also stets zwei Elemente: erstens den abweichenden Gesundheitszustand, zweitens die Beeintrรคchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Man spricht deshalb vom zweigliedrigen Behinderungsbegriff. Anders gesagt: Behinderung ist gesellschaftliche Desintegration als Folge von Krankheit (abweichender Gesundheitszustand). Der seelisch behinderte Mensch ist deshalb immer auch krank, nicht aber umgekehrt.
Der abweichende Gesundheitszustand muss mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate vom typischen Zustand abweichen. Damit kรถnnen nur chronifizierte Erkrankungen zur Behinderung fรผhren.
Der Anspruch auf Hilfe setzt bereits ein, wenn eine Behinderung droht. Die Hilfe soll also auch prรคventiv wirken und den Eintritt von Behinderungen verhindern. Eine Behinderung droht, wenn eine Beeintrรคchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Seelische Behinderung
ยง 35a Abs.1 SGB VIII beschrรคnkt den Leistungsanspruch auf junge Menschen, deren „seelische“ Gesundheit beeintrรคchtigt ist, die also seelisch behindert sind. Damit greift das SGB VIII eine Teilgruppe von Menschen mit Behinderungen aus dem Leistungssystem des SGB IX heraus. Kinder und Jugendliche, die „seelisch“ behindert sind, erhalten Leistungen aus dem System des SGB VIII wรคhrend Kinder und Jugendliche, die geistig oder kรถrperlich behindert sind, Leistungen aus dem System des SGB IX erhalten. Fรผr junge Volljรคhrige gilt dieses entsprechend, wenn gleizeitig die Voraussetzungen des ยง 41 Absatz 1 SGB VIII vorliegen.
Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX
| SGB VIII | SGB IX |
|---|---|
| Menschen mit seelischer Behinderung | |
| Menschen mit geistiger Behinderung | |
| Menschen mit kรถrperlicher Behinderung |
Vorrang der Jugendhilfe bei seelischer Behinderung
Das SGB IX sieht Leistungen fรผr Menschen mit Behinderungen unabhรคngig von der Art ihrer Behinderung vor.
Lies: ยง 99 Abs.1 SGB IX und ยง 2 Abs.1 S.1 SGB IX.
Nach dem Wortlaut des ยง 99 Abs.1 S.1 SGB IX kรถnnten damit auch Kinder, Jugendliche und junge Volljรคhrige mit einer seelischen Behinderung Leistungen nach ยง 99 SGB IX erhalten. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe zugunsten von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljรคhrigen, die seelisch behindert sind, ist also scheinbar doppelt geregelt. Einmal im SGB VIII und einmal im SGB IX.
ยง 10 Abs.4 SGB VIII regelt deshalb einen Vorrang der Jugendhilfe bei seelischer Behinderung, dagegen einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei geistiger und seelischer Behinderung.
Lies: ยง 10 Abs.4 SGB VIII
Zustรคndigkeitsstreits
Praktisch relevant ist dies aus der Perspektive des Trรคgers der รถffentlichen Jugendhilfe deshalb, weil dann, wenn der junge Mensch mit einer Behinderung geistig oder kรถperlich behindert ist, das Jugendamt nicht zustรคndig ist und deshalb die Leistung nicht finanzieren muss. Vielmehr ist in diesem Fall nach Landesrecht zustรคndige Trรคger der Eingliederungsilfe zustรคndig. Fรผr die Frage der Zustรคndigkeit kommt es daher maรgebend darauf an, ob der jeweilige junge Mensch seelisch oder eben geistig oder kรถrperlich behindert ist.
Ist diese Frage nicht eindeutig zu entscheiden, kommt es in der Praxis hรคufig zu Zustรคndigkeitsstreits, die zu Lasten der Hilfesuchen gehen, weil sie oftmals keine Leistungen erhalten, solange der Streit nicht entschieden ist.
Dieses Problem soll mit der Regelung zur Zustรคndigkeitsklรคrung bewรคltigt werden.
Lies: ยง 14 SGB IX
Wollen Eltern und andere Personensorgeberechtigte in einem solchen Fall Kindeswohlinteressen angemessen wahrnehmen, ist es oft geboten, mit den dafรผr vorgesehenen Mitteln den Anspruch durchzusetzen und zwar auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Dieses Gebot trifft auch Vormundinnen und Vermรผnder, insbesondere auch Amtsvormundinnen und Amtsvormรผnder.
Die gebotenen rechtlichen Schritte sind:
- bei allen in Betracht kommenden Behรถrden schriftlich Antrรคge auf die in Betracht kommenden Leistungen stellen
- Kommunikation und Verhandlung mit diesen Behรถrden
- nach Erlass ablehnender Bescheide: fristgebundene Rechtsbehelfe einlegen
- Widerspruch – Frist: 1 Monat gem. ยง 70 VwGO bzw. ยง 84 SGG und
- Klage – Frist: 1 Monat gem. ยง 74 VwGO bzw. ยง 87 SGG
- bei versรคumten Fristen: Stellen von รberprรผfungsantrรคgen nach ยง 44 Abs.1 S.1 SGB X
- Veranlassung verwaltungsgerichtlicher (ยง 123 VwGO) bzw. sozialgerichtlicher Eilverfahren ยง 86b Abs.2 SGG
- gerichtliche Zustรคndigkeit:
- Ansprรผche nach dem SGB VIII: Verwaltungsungsgericht (ยง 40 Abs.1 S.1 SGB VwGO)
- alle anderen Sozialleistungen: Sozialgericht (ยง 51 Abs.1 SGG)
Unabhรคngig davon geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung von Leistungen zu Lasten des Hilfesuchenden rechtswidrig ist, wenn ein Anspruch gegen beide Leistungstrรคger besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, Aktenzeichen 5 C 26/98 Urteil. (Hervorhebungen nicht im Original; Bezahlschranke, kostenloses Dokument steht leider nicht zur Verfรผgung):
„Da der Klรคger einen Anspruch auf Hilfe nach ยง 41 SGB VIII hat, fรผhrte ein daneben bestehender Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen wesentlicher geistiger Behinderung – das Berufungsgericht hat offengelassen, ob ein solcher Anspruch besteht – nach ยง 10 Abs.2 S.2 SGB VIII zum Vorrang der Sozialhilfe. Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trรคgers, hier des Beklagten als Jugendhilfetrรคger, und eine alleinige Zustรคndigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungstrรคgers, hier des Sozialhilfetrรคgers. (Nach ยง 10 Abs.2 S.2 SGB VIII vorgehende) Maรnahmen der Eingliederungshilfe (maรgeblich sind nicht die tatsรคchlichen Hilfemaรnahmen eines privaten Trรคgers, hier des Kinder- und Jugendheims W., sondern die vom รถffentlichen Sozialleistungstrรคger verantworteten Maรnahmen) sind noch nicht erbracht worden. Deshalb besteht der Anspruch des Klรคgers nach ยง 41 SGB VIII auch fรผr den Fall, daร dem Klรคger noch zusรคtzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach ยง 39 BSHG zustehen sollte. Ein mรถglicher Nachrang hat demnach keine Auswirkung auf das Leistungsverhรคltnis zwischen dem Klรคger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungstrรคger, sondern erst fรผr die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfetrรคger und dem Sozialhilfetrรคger.โ
Verfahren #
Der „zweigliedrige Behinderungsbegriff“ verlangt die Beantwortung zweier Fragen:
- Liegt eine Abweichung der seelischen Gesundheit vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate andauert?
- Ist wegen dieses abweichenden Gesundheitszustandes, also wegen dieser Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeintrรคchtigt?
Die Beurteilung abweichender Gesundheitszustรคnde und die Diagnostik von Krankheiten, hat der Gesetzgeber in die Hand von รrzten und Therapeuten gelegt. Dieses allgemeine Prinzip regelt das SGB VIII nochmals explizit, indem es dem Jugendamt vorgibt, dass hinischtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme eines Arztes, einer รrztin oder eines Therapeuten eingeholt werden muss.
Lies: ยง 35a Abs.1a SGB VIII
Die Stellungnahme ist auf Grundlage der „Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM)“ zu verfassen.
Das weitere Tatbestandsmerkmal (Teilhabebeeintrรคchtigung) hat das Jugendamt zu รผberprรผfen. Enthรคlt das รคrztliche Votum auch Ausfรผhrungen zur Teilhabebeeintrรคchtigung soll dies vom Jugendamt im Rahmen der Entscheidung angemessen berรผcksichtigt werden.
Rechtsfolge #
Art und Umfang der Hilfe werden in ยง 35 Abs. 2 – 4 SGB VIII bestimmt.
Kompliziert ist vor allem Absatz 3 der Vorschrift, der auf das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verweist. Die Systematik und der Aufbau der Leistungsvorschriften des SGB IX wird an anderer Stelle erklรคrt. Hier deshalb nur die wichtigsten Bestummungen:
Persรถnliches Budget
ยง 35a Abs.3 SGB VIII verweist zunรคchst auf
Teil dieses Kapitels ist auch ยง 29 SGB IX – die Vorschrift รผber das sogenannte „persรถnliche Budget“. Leistungsberechtigte junge Menschen im Sinne von ยง 35a SGB VIII kรถnnen deshalb anstelle von Dienst- oder Sachleistungen auch Geldleistungen gewรคhrt werden, mit denen diese ihren Hilfebedarf selbst „einkaufen“ kรถnnen. Als Experten in eigener Sache kรถnnen sie so selbstรคndig und selbstbestimmt รผber Art und Umfang der von ihnen benรถtigten Hilfe entscheiden.
Vgl. zum Beispiel zum persรถnlichen Budget bei Schulassistenz:
OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2020, Aktenzeichen: 2 B 66/20
Eingliederungshilfeleistungen
ยง 35a Abs.3 verweist darรผber hinaus auf wesentliche Reglungen aus Teil 2 des SGB IX, dem sogenannten Eingliederungshilferecht.
Danach kรถnnen gewรคhrt werden: