Einfรผhrung #
Junge Menschen mit Behinderungen kรถnnen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII haben. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist damit Teil des sogenannten Rehablitationsrechts, welches die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. ยง 35a SGB VIII ist die Anspruchgrundlage fรผr Kinder, Jugendliche und junge Volljรคhrige mit einer seelischen Behinderung. Art und Form der Leistungen sind im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt geregelt.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe sowie Besonderheiten der Leistungsgewรคhrung nach dem SGB VIII erlรคutert. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII ist in ยง 35a SGB VIII geregelt.
Auf einen Blick: Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII erhalten Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene mit seelischen Beeintrรคchtigungen.
Zur Erinnerung: Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX erhalten Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene mit wesentlichen (drohenden) kรถrperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeintrรคchtigungen.
An die Gewรคhrung einzelner Eingliederungshilfeleistungen sind zusรคtzliche besondere Voraussetzungen geknรผpft. Die besonderen Voraussetzungen werden bei den jeweiligen Leistungen der Eingliederungshilfe aufgefรผhrt.
Leistungsberechtigte Personen #
Der Kreis der leistungsberechtigten Personen, also derjenigen Menschen, denen Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen kรถnnen, ist begrenzt.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate von dem fรผr ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrรคchtigt ist oder eine solche Beeintrรคchtigung zu erwarten ist.
Lesen Sie: ยง 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII
Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten Kinder und Jugendliche, also Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Lesen Sie: ยง 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII und ยง 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII
Junge Volljรคhrige
Auch junge Volljรคhrige kรถnnen Eingliederungshilfe erhalten. Die Eingliederungshilfe fรผr junge Volljรคhrige wird im Rahmen der Hilfen fรผr junge Volljรคhrige erbracht. Das Kinder- und Jugendhilferecht richtet sich nรคmlich in erster Linie an Kinder und Jugendliche, erkennt aber an, dass auch junge Volljรคhrige bis zum 27. Lebensjahr besonderen Unterstรผtzungsbedarf haben kรถnnen. Daher hat der Gesetzgeber die Hilfen fรผr junge Volljรคhrige geschaffen. Tatsรคchlich haben viele junge Menschen auch nach Erreichen der Volljรคhrigkeitsgrenze Unterstรผtzungsbedarf und erfahren diese Unterstรผtzung in der Regel auch familiรคr. Junge Menschen, die auf die familiรคren Systeme nicht zurรผckgreifen kรถnnen oder die einen Unterstรผtzungsbedarf haben, der durch ein familiรคres System nicht aufgefangen werden kann, erhalten auch nach Erreichen der formalen Volljรคhrigkeitsgrenze (vgl. ยง 2 BGB) weiter Unterstรผtzung durch das System Jugendhilfe.
Lesen Sie: ยง 41 Abs. 2 SGB VIII
Um zu ermitteln, ob eine Person, die
- volljรคhrig ist und
- eine seelische Behinderung hat
noch Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten kann oder nicht, mรผssen die Voraussetzungen der Hilfen fรผr junge Volljรคhrige geprรผft werden.
Die Hilfen werden erbracht, wenn und solange die Persรถnlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstรคndige Lebensfรผhrung nicht gewรคhrleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewรคhrt, bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Behรถrde dann eine gebundene Entscheidung zu treffen; in begrรผndeten Einzelfรคllen soll sie fรผr einen begrenzten Zeitraum darรผber hinaus fortgesetzt werden. Der Behรถrde steht also ab dem 22. Lebensjahr ein Entscheidungsspielraum zu („Soll-Verschrift“: begrenztes Ermessen), ob sie Hilfen fรผr junge Volljรคhrige einschlieรlich der Eingliederungshilfeleistungen erbringt.
Lesen Sie: ยง 41 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII
Scheiden Hilfen fรผr junge Volljรคhrige aus, weil die Voraussetzungen fehlen, so kommt fรผr diese Menschen Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Betracht.
Im Einzelnen:
Keine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstรคndige Lebensfรผhrung mรถglich
Der Anspruch auf Hilfe fรผr junge Volljรคhrige wurde durch das „Kinder- und Jugendstรคrkungsgesetz – KJSG“ (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 09.06.2021) wesentlich gestรคrkt. Mit der Neufassung des ยง 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII wurde zunรคchst der Tatbestand der Vorschrift geschรคrft: Wenn die Persรถnlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstรคndige Lebensfรผhrung nicht gewรคhrleistet, ist Hilfe zu gewรคhren. Neben der Prรคzisierung des Tatbestandes ist die Vorschrift nunmehr klar als Rechtsanspruch (zuvor: Soll-Leistung) formuliert.
Die Begrรผndung zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94) formuliert zur Neuregelung:
„Der Prรผfungsauftrag an den รถffentlichen Trรคger lautet kรผnftig, festzustellen, ob im Rahmen der Mรถglichkeiten des jungen Volljรคhrigen die Gewรคhrleistung einer Verselbststรคndigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljรคhrigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewรคhrt werden.โ
Die Anforderungen an die Prognoseentscheidung des รถffentlichen Trรคgers sind damit im Vergleich zur geltenden Regelung des ยง 41 Abs.1 S.1 SGB VIII geschรคrft, rechtsklarer und rechtssicherer gefasst. Es wird nunmehr klargestellt: Eine Hilfegewรคhrung nach ยง 41 SGB VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befรคhigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensfรผhrung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darรผber hinaus erreicht werden muss. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der รถffentliche Trรคger zu treffen hat, erfordert kรผnftig vielmehr eine โGefรคhrdungseinschรคtzungโ im Hinblick auf die Verselbstรคndigung.
Vgl. Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94:
„Eine Hilfegewรคhrung nach ยง 41 SG VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befรคhigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensfรผhrung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darรผber hinaus erreicht wird.“
Damit wird deutlich, dass die Neuregelung nach der Intention des Gesetzgebers mehr ist, als eine redaktionelle Klarstellung.
Der Anspruch ist zu einem Rechtsanspruch aufgewertet worden.
Zum Rechtsanspruchscharakter der Vorschrift, vgl.: VG Mรผnchen, Beschluss vom 30. Juni 2021 โ M 18 E 21.3326 โ, Rn. 1 sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2021 โ 2 B 266/21 โ, Rn. 1 (beide Entscheidungen sind nach Inkrafttreten der Neuregelung ergangen).
Ergibt die โGefรคhrdungseinschรคtzungโ, dass eine Verselbstรคndigung aufgrund der Persรถnlichkeitsentwicklung gefรคhrdet ist, ist Hilfe zu gewรคhren.
Diese Auslegung entspricht zwar stรคndiger Rechtsprechung und auch der herrschenden Auffassung in der Literatur, wurde aber in der Praxis immer wieder missachtet. Regelmรครig wurden Hilfen mit der Begrรผndung verweigert, eine erfolgreiche Verselbstรคndigung sei innerhalb der in ยง 41 SGB VIII genannten Zeitrรคume nicht zu erreichen.
Altersgrenzen
Die Hilfe richtet sich an junge Volljรคhrige im Altern von 18 bis 26 Jahre.
Lesen Sie: ยง 7 Abs.1 Nr.3 SGB VIII
ยง 41 SGB VIII differenziert bei den jungen Volljรคhrigen zwei Gruppen: diejenigen im Alter von 18 bis 20 Jahren einerseits und diejeningen von 18 – 26 Jahren andererseits.
Lesen Sie: ยง 41 Abs.1 S.2 SGB VIII
- Alter 18 – 20 Jahren
In der Altersgruppe von 18 bis 20 haben ist jungen Volljรคhrigen Hilfe zu gewรคhren, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von ยง 41 Abs.1 S.1 SGB VIII vorliegen. Siehe dazu oben unter „Voraussetzungen“.
Insbesondere kann die Hilfe auch erst mit der Volljรคhrigkeit beginnen. Es ist nicht notwendig, dass die Hilfe schon wรคhrend der Zeit der Minderjรคhrigkeit gewรคhrt wurde.
- Alter von 21 bis 26 Jahren
Im Alter von 21 bis 26 Jahren kann die Hilfe nur in begrรผndeten Einzelfรคllen und auch nur dann gewรคhrt werden, wenn bereits vor dem 21. Lebensjahr Hilfe fรผr junge Volljรคhrige gewรคhrt wurde.
Typische Fรคlle fรผr eine Fortsetzung der Hilfe รผber das 21. Lebensjahr hinaus sind solche, in denen die Hilfe weiter gewรคhrt werden muss, weil die berufliche oder schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Unterbrechung der Hilfe
Ein weiterer in der Praxis hรคufig umstrittener Punkt wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen, nรคmlich die Frage ob die Unterbrechung einer Hilfe die erneute Gewรคhrung von Hilfe ausschlieรt. Ausdrรผcklich formuliert nun ยง 41 Abs.1 S.3 SGB VIII, dass eine Beendigung der Hilfe die erneute Gewรคhrung von Hilfe nicht ausschlieรt. Temporรคre Hilfeabbrรผche kรถnnen den Hilfesuchenden damit nicht mehr entgegengehalten werden. Auรerdem spielt die Vorschrift im Kontext der Fortsetzungshilfen fรผr รผber 21-jรคhrige eine entscheidende Rolle. Haben sie vor Beendigung des 21. Lebensjahres die Hilfe unterbrochen und wollen sie diese nach Vollendung des 21. Lebensjahres wieder aufnehmen, kann ihnen der Hilfeabbruch nicht entgegengehalten werden, denn die Neureglung spricht ausdrรผcklich davon, dass eine Beendigung der Hilfe auch im Hinblick auf eine โFortsetzungโ der Hilfe unschรคdlich ist. Der Wortlaut nimmt also ausdrรผcklich auf die Regelung zur Fortsetzungshilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres Bezug.
Rechtsfolge
Hinsichtlich der Art und Ausgestaltung der Hilfe verweist ยง 41 Abs.2 SGB VIII auf die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe fรผr seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Lesen Sie: ยง 41 Abs.2 SGB VIII
Im Ergebnis sind dort alle Vorschriften aufgezรคhlt, die solche Hilfearten enthalten, die auch eine Verselbststรคndigung des jungen Menschen ermรถglichen kรถnnen. Dagegen sind solche Hilfearten, die einen familiรคren Bezug haben und darauf ausgerichtet sind das โSystem Familieโ zu stรคrken, ausgeschlossen. In der Praxis haben sich neben so genannten Regelangeboten fรผr junge Volljรคhrige eine Reihe von Spezialangeboten insbesondere fรผr junge Frauen, Suchtkranke und psychisch kranke junge Menschen herausgebildet.
รbergangsplanung
Der Trรคger der รถffentlichen Jugendhilfe bereits ab einem Jahr vor einer etwa beabsichtigten Beendigung der Hilfe prรผfen, ob ein Zustรคndigkeitsรผbergang auf andere Leistungstrรคger in Betracht kommt.
Lesen Sie: ยง 41 Abs.3 SGB VIII
Insbesondere kommen folgende Leistungen in Betracht:
- SGB II-Leistungen (Lebensunterhalt)
- Bafรถg-Leistungen (Lebensunterhalt)
- Psychosoziale Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach ยงยง 16 ff. SGB II
- Hilfen zur รberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach ยง 67 SGB XII
- Leistungen der Eingliederungshilfe, sowie
- Hilfen zur Unterstรผtzung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum.
Abgrenzungsstreitigkeiten
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen nach ยง 41 SGB VIII kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeit im Zusammenhang mit anderen Leistungen. So werden Hilfesuchenden unter Verweis auf die Zustรคndigkeit anderer Leistungstrรคger Hilfen verweigert. Hilfesuchende, die nicht die Fรคhikgeiten und die Kraft haben, um weitere Hilfen nachzusuchen, erhalten keine Hilfe.
Insbesondere kann ein Anspruch auf folgende weitere Leistungen bestehen:
- Eingliederungshilfe nach ยง 99 SGB IX, ยง 102 SGB IX,
- Hilfe zur รberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, ยง 67 SGB XII,
- Arbeitslostengeld II, ยง 19 SGB II sowie
- Leistungen zur Eingliederung ยงยง 16 – 16i SGB II.
Praxistipp:
Wenn Behรถrden sich gegenseitig verantwortlich machen und gegenseitig die Zustรคndigkeit zuweisen, ist es sinnvoll, Antrรคge bei allen in Betracht kommenden Sozialleistungstrรคgern zu stellen. Wenn also zum Beispiel das Jugendamt bei einem Antrag nach ยง 41 SGB VIII auf das Sozialamt verweist und das Sozialamt umgekehrt bei einem Antrag fรผr Leistungen nach ยง 67 SGB XII auf das Jugendamt verweist, ist es wichtig, bei beiden Behรถrden formal Antrรคge zu stellen.
Weiter sollte dann, wenn die Behรถrden gegenseitig auf die Zustรคndigkeit der jeweils anderen Behรถrde verweisen, bei der Behรถrde, bei der zuerst die Leistung beantragt wurde, ein Antrag auf vorlรคufige Leistungen nach ยง 43 Abs.1 S.2 SGB I gestellt werden.
Insgesamt sind bei solchen Zustรคndigkeitsstreits also drei schriftliche Antrรคge erforderlich:
- Antrag bei Behรถrde A (zum Beispiel dem Jugendamt nach ยง 41 SGB VIII)
- Antrag bei Behรถrde B (zum Beispiel beim Sozialamt nach ยง 67 SGB XII)
- Antrag bei Behรถrde A auf vorlรคufige Leistungen nach ยง 43 SGB I.
Nachbetreuung
ยง 41a SGB VIII weitet den vormals in ยง 41 Abs.3 VIII geregelten Anspruch junger volljรคhriger Hilfebedรผrftiger auf nachgehende Betreuung aus. Er ist nunmehr ausdrรผcklich als Anspruch auf โNachbetreuungโ in Form eines Rechtsanspruchs (zuvor: โSoll-Regelungโ) ausgestaltet. Die Beratung und Unterstรผtzung hat in einer fรผr die Zielgruppe verstรคndlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu erfolgen.
Hervorzuheben ist auch, dass die โNachbetreuungโ auch nach Abschluss der vorgehenden Hilfe fรผr junge Volljรคhrige im Hilfeplan dokumentiert werden muss. Auรerdem besteht ein Gebot zur regelmรครigen Kontakaufnahme mit dem jungen volljรคhrigen Menschen. Insgesamt wurde der Anspruch auf Nachbetreuung durch die Aufwertung des materiellen Anspruchs sowie durch die Vorgaben zur Hilfeplanung und Kontaktaufnahme deutlich gestรคrkt.
Lesen Sie: ยง 41a SGB VIII
Seelische Behinderung
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten ausschlieรlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit seelischen Behinderungen.
Ihnen wird Eingliederungshilfe gewรคhrt, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate von dem fรผr ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrรคchtigt ist oder eine solche Beeintrรคchtigung zu erwarten ist.
Lesen Sie: ยง 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII
Der zweigliedrige Behinderungsbegriff setzt sich daher zusammen aus
- einer seelischen Beeintrรคchtigung und
- einer Teilhabebeeintrรคchtigung.
Lesen Sie: BVerwG 26.11.1998 โ 5 C 38.97
Um festzustellen, ob eine seelische Beeintrรคchtigung vorliegt, hat der Trรคger der รถffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- eines Arztes fรผr Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung fรผr die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der รผber besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Stรถrungen bei Kindern und Jugendlichen verfรผgt,
einzuholen.
Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der vom Bundesinstitut fรผr Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthรคlt die Stellungnahme auch Ausfรผhrungen zu der Beeintrรคchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, so sollen diese vom Trรคger der รถffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berรผcksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehรถrt, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
Lesen Sie: ยง 35a Abs. 1a SGB VIII
Auf Grundlage der Stellungnahme beurteilt das Jugendamt das Vorliegen der Teilhabebeeintrรคchtigung und darauf aufbauend das Vorliegen einer seelischen Behinderung insgesamt.
ยง 35a Abs.1 SGB VIII beschrรคnkt den Leistungsanspruch auf junge Menschen, deren „seelische“ Gesundheit beeintrรคchtigt ist, die also seelisch behindert sind. Damit greift das SGB VIII eine Teilgruppe von Menschen mit Behinderungen aus dem Leistungssystem des SGB IX heraus. Kinder und Jugendliche, die „seelisch“ behindert sind, erhalten Leistungen aus dem System des SGB VIII wรคhrend Kinder und Jugendliche, die geistig oder kรถrperlich behindert sind, Leistungen aus dem System des SGB IX erhalten. Fรผr junge Volljรคhrige gilt dieses entsprechend, wenn gleizeitig die Voraussetzungen des ยง 41 Absatz 1 SGB VIII vorliegen.
Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX
| SGB VIII | SGB IX |
|---|---|
| Menschen mit seelischer Behinderung | |
| Menschen mit geistiger Behinderung | |
| Menschen mit kรถrperlicher Behinderung |
Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die Beeintrรคchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das Drohen bezieht sich also auf die Teilhabebeeintrรคchtigung. Eine seelische Beeintrรคchtigung muss bereits vorliegen. Erforderlich ist eine Prognose zu der zu erwartenden Beeintrรคchtigung.
Lesen Sie: ยง 35a Abs. 1 SGB VIII
Hinweis: Anders als in der Eingliederungshilfe nach SGB IX erfordert die Eingliederungshilfe im Kinder- und Jugendhilferecht keine wesentliche Behinderung.
Geeignetheit und Notwendigkeit #
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewรคhrt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Die Leistung muss geeignet und notwendig sein, diesen Bedarf zu decken.
Diese Voraussetzung ist im Wortlaut des ยง 35a SGB VIII nicht ausdrรผcklich enthalten, sie ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Leistungen der Eingliederungshilfe – sie sollen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gewรคhrleisten. Dies erfordert, dass ein entsprechender Bedarf an Leistungen besteht und die Leistungen geeignet und erforderlich sind, den Bedarf zu decken.
Um die geeigneten und notwendigen Hilfen zu ermitteln, fรผhrt die Behรถrde ein sogenanntes „Hilfeplanverfahren“ durch, in dem ermittelt wird, ob und welche Hilfen in Betracht kommen und wie diese ausgefรผhrt werden. Durch Aufstellung eines Hilfeplanes werden die Hilfen ausgestaltet. Die Durchfรผhrung des Verfahrens geschieht unter Beteiligung von Fachkrรคften, des Menschen mit Behinderung sowie den Personensorgeberechtigten. Das Verfahren schlieรt mit dem Erlass eines Bescheides ab.
Lesen Sie: ยง 36 SGB VIII
Vorrang der Jugendhilfe bei seelischer Behinderung #
Das SGB IX sieht Leistungen fรผr Menschen mit Behinderungen unabhรคngig von der Art ihrer Behinderung vor.
Lesen Sie: ยง 99 Abs.1 SGB IX und ยง 2 Abs.1 S.1 SGB IX.
Nach dem Wortlaut des ยง 99 Abs.1 S.1 SGB IX kรถnnten damit auch Kinder, Jugendliche und junge Volljรคhrige mit einer seelischen Behinderung Leistungen nach ยง 99 SGB IX erhalten. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe zugunsten von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljรคhrigen, die seelisch behindert sind, ist also scheinbar doppelt geregelt. Einmal im SGB VIII und einmal im SGB IX.
ยง 10 Abs.4 SGB VIII regelt deshalb einen Vorrang der Jugendhilfe bei seelischer Behinderung, dagegen einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei geistiger und seelischer Behinderung.
Lesen Sie: ยง 10 Abs.4 SGB VIII
Zustรคndigkeitsstreits
Praktisch relevant ist dies aus der Perspektive des Trรคgers der รถffentlichen Jugendhilfe deshalb, weil dann, wenn der junge Mensch mit einer Behinderung geistig oder kรถperlich behindert ist, das Jugendamt nicht zustรคndig ist und deshalb die Leistung nicht finanzieren muss. Vielmehr ist in diesem Fall nach Landesrecht zustรคndige Trรคger der Eingliederungsilfe zustรคndig. Fรผr die Frage der Zustรคndigkeit kommt es daher maรgebend darauf an, ob der jeweilige junge Mensch seelisch oder eben geistig oder kรถrperlich behindert ist.
Ist diese Frage nicht eindeutig zu entscheiden, kommt es in der Praxis hรคufig zu Zustรคndigkeitsstreits, die zu Lasten der Hilfesuchen gehen, weil sie oftmals keine Leistungen erhalten, solange der Streit nicht entschieden ist.
Dieses Problem soll mit der Regelung zur Zustรคndigkeitsklรคrung bewรคltigt werden.
Lesen Sie: ยง 14 SGB IX
Wollen Eltern und andere Personensorgeberechtigte in einem solchen Fall Kindeswohlinteressen angemessen wahrnehmen, ist es oft geboten, mit den dafรผr vorgesehenen Mitteln den Anspruch durchzusetzen und zwar auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Dieses Gebot trifft auch Vormundinnen und Vermรผnder, insbesondere auch Amtsvormundinnen und Amtsvormรผnder.
Die gebotenen rechtlichen Schritte sind:
- bei allen in Betracht kommenden Behรถrden schriftlich Antrรคge auf die in Betracht kommenden Leistungen stellen
- Kommunikation und Verhandlung mit diesen Behรถrden
- nach Erlass ablehnender Bescheide: fristgebundene Rechtsbehelfe einlegen
- Widerspruch – Frist: 1 Monat gem. ยง 70 VwGO bzw. ยง 84 SGG und
- Klage – Frist: 1 Monat gem. ยง 74 VwGO bzw. ยง 87 SGG
- bei versรคumten Fristen: Stellen von รberprรผfungsantrรคgen nach ยง 44 Abs.1 S.1 SGB X
- Veranlassung verwaltungsgerichtlicher (ยง 123 VwGO) bzw. sozialgerichtlicher Eilverfahren ยง 86b Abs.2 SGG
- gerichtliche Zustรคndigkeit:
- Ansprรผche nach dem SGB VIII: Verwaltungsungsgericht (ยง 40 Abs.1 S.1 SGB VwGO)
- alle anderen Sozialleistungen: Sozialgericht (ยง 51 Abs.1 SGG)
Unabhรคngig davon geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung von Leistungen zu Lasten des Hilfesuchenden rechtswidrig ist, wenn ein Anspruch gegen beide Leistungstrรคger besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, Aktenzeichen 5 C 26/98 Urteil. (Hervorhebungen nicht im Original; Bezahlschranke, kostenloses Dokument steht leider nicht zur Verfรผgung):
„Da der Klรคger einen Anspruch auf Hilfe nach ยง 41 SGB VIII hat, fรผhrte ein daneben bestehender Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen wesentlicher geistiger Behinderung – das Berufungsgericht hat offengelassen, ob ein solcher Anspruch besteht – nach ยง 10 Abs.2 S.2 SGB VIII zum Vorrang der Sozialhilfe. Dieser Vorrang bewirkt aber auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trรคgers, hier des Beklagten als Jugendhilfetrรคger, und eine alleinige Zustรคndigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungstrรคgers, hier des Sozialhilfetrรคgers. (Nach ยง 10 Abs.2 S.2 SGB VIII vorgehende) Maรnahmen der Eingliederungshilfe (maรgeblich sind nicht die tatsรคchlichen Hilfemaรnahmen eines privaten Trรคgers, hier des Kinder- und Jugendheims W., sondern die vom รถffentlichen Sozialleistungstrรคger verantworteten Maรnahmen) sind noch nicht erbracht worden. Deshalb besteht der Anspruch des Klรคgers nach ยง 41 SGB VIII auch fรผr den Fall, daร dem Klรคger noch zusรคtzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach ยง 39 BSHG zustehen sollte. Ein mรถglicher Nachrang hat demnach keine Auswirkung auf das Leistungsverhรคltnis zwischen dem Klรคger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungstrรคger, sondern erst fรผr die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfetrรคger und dem Sozialhilfetrรคger.โ
Verfahren #
Der „zweigliedrige Behinderungsbegriff“ verlangt die Beantwortung zweier Fragen:
- Liegt eine Abweichung der seelischen Gesundheit vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit lรคnger als sechs Monate andauert?
- Ist wegen dieses abweichenden Gesundheitszustandes, also wegen dieser Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeintrรคchtigt?
Die Beurteilung abweichender Gesundheitszustรคnde und die Diagnostik von Krankheiten, hat der Gesetzgeber in die Hand von รrzten und Therapeuten gelegt. Dieses allgemeine Prinzip regelt das SGB VIII nochmals explizit, indem es dem Jugendamt vorgibt, dass hinischtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme eines Arztes, einer รrztin oder eines Therapeuten eingeholt werden muss.
Lesen Sie: ยง 35a Abs.1a SGB VIII
Die Stellungnahme ist auf Grundlage der „Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM)“ zu verfassen.
Das weitere Tatbestandsmerkmal (Teilhabebeeintrรคchtigung) hat das Jugendamt zu รผberprรผfen. Enthรคlt das รคrztliche Votum auch Ausfรผhrungen zur Teilhabebeeintrรคchtigung soll dies vom Jugendamt im Rahmen der Entscheidung angemessen berรผcksichtigt werden.
Lesen Sie: ยง 35a Abs.1a S.4 SGB VIII
Rechtsfolge #
Art und Umfang der Hilfe werden in ยง 35 Abs. 2 – 4 SGB VIII bestimmt.
Lesen Sie: ยง 35a Abs.2-4 Satz 4 SGB VIII
Kompliziert ist vor allem Absatz 3 der Vorschrift, der auf das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verweist. Die Systematik und der Aufbau der Leistungsvorschriften des SGB IX wird an anderer Stelle erklรคrt. Hier deshalb nur die wichtigsten Bestummungen:
Persรถnliches Budget
ยง 35a Abs. 3 SGB VIII verweist zunรคchst auf
Teil dieses Kapitels ist auch ยง 29 SGB IX – die Vorschrift รผber das sogenannte „persรถnliche Budget“. Leistungsberechtigte junge Menschen im Sinne von ยง 35a SGB VIII kรถnnen deshalb anstelle von Dienst- oder Sachleistungen auch Geldleistungen gewรคhrt werden, mit denen diese ihren Hilfebedarf selbst „einkaufen“ kรถnnen. Als Experten in eigener Sache kรถnnen sie so selbstรคndig und selbstbestimmt รผber Art und Umfang der von ihnen benรถtigten Hilfe entscheiden.
Vgl. zum Beispiel zum persรถnlichen Budget bei Schulassistenz:
OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2020, Aktenzeichen: 2 B 66/20
Eingliederungshilfeleistungen
ยง 35a Abs. 3 SGB VIII verweist darรผber hinaus auf wesentliche Reglungen aus Teil 2 des SGB IX, das sogenannte Eingliederungshilferecht.
Danach kรถnnen gewรคhrt werden: