EinfĂŒhrung #
Im 4. Kapitel des 1. Teils des SGB IX (§§ 14 – 22 SGB IX) ist die Koordinierung der Leistungen geregelt. Wesentlich geht es hier um folgende Punkte:
Im Rehabilitationsrecht können fĂŒr die GewĂ€hrung einer bestimmten Leistung unterschiedliche RehabilitationstrĂ€ger zustĂ€ndig sein. Die KlĂ€rung der ZustĂ€ndigkeit ist oft schwierig und langwierig. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 14 SGB IX eine Regelung geschaffen, wonach innerhalb bestimmter Fristen die ZustĂ€ndigkeit einem RehabilitionstrĂ€ger zugewiesen wird. Dieser heiĂt „leistender RehabilitationstrĂ€ger“. So wird gewĂ€hrleistet, dass aus der Perspektive des Hilfesuchenden die ZustĂ€ndigkeit eindeutig geklĂ€rt und die Hilfe wie „aus einer Hand“ gewĂ€hrt wird.
Menschen mit Behinderungen sind oftmals auf verschiedenartige Leistungen unterschiedlicher RehabilitationstrÀger angewiesen. § 15 SGB IX regelt die Leistungsverantwortung bei einer Mehrheit von RehabilitationstrÀgern.
§ 16 SGB IX regelt ErstattungsansprĂŒche der RehabilitationstrĂ€ger untereinander, fĂŒr den Fall, dass Leistungen erbracht worden sind, die eigentlich ein anderer RehabilitatisontrĂ€ger hĂ€tte erbringen mĂŒssen. Diese Regelung ist Spezialregelung zu § 105 SGB I.
§ 17 SGB IX regelt das Verfahren der Begutachtung. Hervorzuheben ist insbesondere die Reglung des § 17 Abs. 2 S. 3 SGB IX, wonach Mehrfachbegutachtungen vermieden werden sollen.
§ 18 SGB IX regelt die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Die Regelung „zwingt“ den RehabilitationstrĂ€ger zu einer Entscheidung ĂŒber Leistungen zur Teilhabe innerhalb von 2 Monaten. Entscheidet er nicht, kann sich die leistungsberechtigte Person die Leistung selbst beschaffen.
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer RehabilitationstrĂ€ger erforderlich sind, ist ein sogenanntes „Teilhabeplanverfahren“ durchzufĂŒhren. Das in den §§ 19 – 23 SGB IX geregelte Teilhabeplanverfahren dient der Abstimmung und Koordination der Leistungen mit den RehabilitaitonstrĂ€gern sowie mit den Leistungsberechtigten.
Leistender RehabilitationstrÀger #
Eingliederungshilfeleistungen und andere Teilhabeleistungen werden in der Regel auf Antrag erbracht. Der Antrag markiert daher den Beginn des Verwaltungsverfahrens. Der Antrag ist grundsÀtzlich beim zustÀndigen RehabilitationstrÀger zu stellen.
Lesen Sie: § 16 Abs. 1 S. 1 SGB IX
Die Feststellung des zustĂ€ndigen RehabilitationstrĂ€gers kann im Einzelfall kompliziert sein, weil fĂŒr die Erbringung einer bestimmten Eingliederungshilfeleistung verschiedene RehabilitationstrĂ€ger zustĂ€ndig sein können (vgl. hierz den Abschnitt „Sachliche ZustĂ€ndigkeit“). Der Geseztgeber hat deshalb zugunsten der Hilfesuchenden Erleichterungen geschaffen, die sicherstellen, dass ungeklĂ€rte ZustĂ€ndigkeitsfragen nicht zu Lasten der Hilfesuchenden gehen:
AntrĂ€ge, die bei einem unzustĂ€ndigen LeistungstrĂ€ger, bei einer fĂŒr die Sozialleistung nicht zustĂ€ndigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzĂŒglich an den zustĂ€ndigen LeistungstrĂ€ger weiterzuleiten.
Lesen Sie: § 16 Abs. 2 S. 1 SGB IX
FĂŒr Leistungen zur Teilhabe, bei denen es zu ZustĂ€ndigkeitskonflikten kommt, enthĂ€lt § 14 SGB IX eine Spezialregelung, die Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 16 SGB I hat. Durch § 14 SGB IX wird die Leistungsverantwortung einem sogenannten „Leistenden RehabilitationstrĂ€ger“ zugewiesen. Zum „Leistenden RehabilitationstrĂ€ger“ wird ein RehabilitationstrĂ€ger entweder dadurch, dass ein Hilfesuchender eine Leistung zur Teilhabe bei ihm beantragt und er den Antrag nicht weiterleitet oder dadurch, dass ein anderer RehabilitationstrĂ€ger ihm den Antrag eines Hilfesuchenden zuweist.
Beachte: § 14 SGB IX ist nur dann anzuwenden, wenn ZustÀndikgeitsfragen im VerhÀltnis zweier RehabilitationstrÀger zueinander ungeklÀrt sind. Geht es dagegen um ZustÀndigkeitskonflikte im VerhÀlntis zwischen Leistungen zur Teilhabe und anderen Sozialleistungen, bleibt die allgemeine Regel des § 16 Abs. 1 S. 1 SGB I anwendbar.
Im Einzelnen gilt:
Erstangegangener RehabilitionstrÀger
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der RehabilitationstrĂ€ger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem fĂŒr ihn geltenden Leistungsgesetz fĂŒr die Leistung zustĂ€ndig ist.
Lesen Sie: § 14 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGB IX
Stellt er bei der PrĂŒfung fest, dass er fĂŒr die Leistung insgesamt nicht zustĂ€ndig ist, leitet er den Antrag unverzĂŒglich dem nach seiner Auffassung zustĂ€ndigen RehabilitationstrĂ€ger zu.
Lesen Sie: § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX
Leitet er den Antrag nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist weiter, wird er leistender RehabilitationstrĂ€ger. Diese Rolle verpflichtet den leistenden RehabilitationstrĂ€ger dazu, den Fall verfahrensrechtlich zu steuern sowie die Leistung zu erbringen. Er hat also die Fallverantwortung. Diese Fallverantwortung gilt auch fĂŒr etwaige FolgeantrĂ€ge.
Die so entstandene „ZustĂ€ndigkeit“ wird allein dadurch begrĂŒndet, dass der Antrag nicht binnen der Frist weitergeleitet wird. Es ist unerheblich, ob der betreffende RehabilitationstrĂ€ger nach dem zugrundeliegenden Leistungsgesetz in der Sache der richtige zustĂ€ndige TrĂ€ger ist. Die KlĂ€rung der „richtigen“ ZustĂ€ndigkeit erfolgt im Nachhinein im InnenverhĂ€ltnis durch ErstattungsansprĂŒche zwischen den RehabiltiationstrĂ€gern (vgl. § 16 SGB IX).
Beispiel: Die 17-jĂ€hrige Carla leidet nach einem gewalttĂ€tigen Ăbergriff an einer posttraumatischen Störung. Diese wurde als seelische Behinderung eingestuft. Sie stellt den Antrag beim TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe. TatsĂ€chlich kommt aber eine ZustĂ€ndigkeit der TrĂ€gers der sozialen EntschĂ€digung in Betracht. Der TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe erkennt dies nicht rechtzeitig und leitet den Antrag nicht innterhalb der 2-Wochen-Frist an den TrĂ€ger der sozialen EntschĂ€digung weiter. Der TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe wird deshalb – trotz UnzustĂ€ndigkeit – leistender RehabilitationstrĂ€ger (§ 14 Abs. 1 S. 1). Er muss seine Aufwendungen im Nachhinein beim TrĂ€ger der sozialen EntschĂ€digung geltend machen (§ 16 SGB IX).
Zweitangeganger RehabilitationstrÀger
Leitet der erstangegangene TrĂ€ger den Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist an den nach seiner Auffassung zustĂ€ndigen (zweitanggangenen) RehabilitationstrĂ€ger weiter, wird dieser fĂŒr die Leistungserbringung und die DurchfĂŒhrung des Verwaltungsverfahrens zustĂ€ndig.
Lesen Sie: § 14 Abs. 3 SGB IX
Drittangeganger RehabilitationstrÀger
Der zweitangegangene TrÀger kann den Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nochmals weiterleiten. Er kann so von der durch die Weiterleitung an ihn zustandegekommenen ZustÀndigkeit wieder frei werden. Dies unter folgenden Voraussetzungen:
- Es muss feststehen, das der zweitangegangene TrĂ€ger nach dem fĂŒr ihn geltenden Leistungsgesetz insgesamt nicht zustĂ€ndig ist.
- Es muss Einvernehmen mit dem „drittangegangenen“ TrĂ€ger bestehen.
Lesen Sie: § 14 Abs. 3 SGB IX
Entscheidungsfristen
Der erstangegangene RehabilitationstrĂ€ger muss innerhalb kurzer Fristen ĂŒber den Antrag entscheiden. Welche Frist genau gilt, hĂ€ngt davon ab, ob fĂŒr die Feststellung des Rehabiltiationsbedarfs ein Gutachten eingeholt werden muss oder nicht:
Muss fĂŒr die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes kein Gutachten eingeholt werden, muss der leistende RehabilitationstrĂ€ger innerhalb von drei Wochen seit Antragseingang entscheiden.
Muss dagegen ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden, muss der leistende RehabilitationstrĂ€ger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entscheiden. Der leistende RehabilitationstrĂ€ger beauftragt fĂŒr das Gutachten einen SachverstĂ€ndigen. Dieser ist verpflichtet, das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen.
Lesen Sie: § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX und § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX
FĂŒr den zweitangegangenen und auch fĂŒr den drittangegangenen TrĂ€ger gelten diese Regeln entsprechend. Allerdings beginnt die Frist fĂŒr den zweit- und drittangegangenen TrĂ€ger erst an dem Tag zu laufen, an dem der Antrag beim zweitangegangenen RehabilitationstrĂ€ger eingegangen ist. Weil auch bei Weiterleitung an den drittangegangenen TrĂ€ger der Fristenlauf mit dem Tage des Eingangs beim zweitangegangenen TrĂ€ger beginnt, nennt man dieses Verfahren (Weiterleitung an drittangegangenen TrĂ€ger) auch „TurboklĂ€rung“.
Lesen Sie: § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX fĂŒr den zweitangegangenen und § 14 Abs. 3 SGB IX fĂŒr den drittangegangenen RehabilitationstrĂ€ger.
Instrumente zur Bedarfsermittlung
Der leistende RehabilitationstrÀger hat den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarsermittlung (§ 13 SGB IX) festzustellen.
Lesen Sie: § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX und § 13 SGB IX
Die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes mĂŒssen insbesondere umfassen:
- ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
- welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
- welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
- welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Die Instrumente sollen den von den RehabilitationstrĂ€gern vereinbarten GrundsĂ€tzen fĂŒr Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX entsprechen. Diese sind in der sogenannten „Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess“ niedergelegt. AusfĂŒhrungen zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellungen findet man in den §§ 26 – 28 (S. 35 bis 36) der Empfehlungen.
Mehrheit von RehabilitationstrÀgern #
Antragssplitting
Wenn der leistsende RehabilitationstrĂ€ger feststellt, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, fĂŒr die er nicht RehabilitationstrĂ€ger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzĂŒglich dem nach seiner Auffassung zustĂ€ndigen RehabilitationstrĂ€ger zu. Dieser entscheidet ĂŒber die weiteren Leistungen nach den fĂŒr ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener ZustĂ€ndigkeit und unterrichtet hierĂŒber den Antragsteller.
Lesen Sie: § 15 Abs. 1 SGB IX
Diesen Vorgang nennt man Antragssplitting. Ein solches Antragssplitting ist nur möglich, wenn klar ist, dass der leistende RehabilitationstrĂ€ger fĂŒr den abgesplitteten Teil nicht RehabilitationstrĂ€ger sein kann. Welcher RehabilitationstrĂ€ger fĂŒr welche Leistungsgruppe grundsĂ€tlich zustĂ€ndig sein kann ergibt sich aus § 6 SGB IX. Dieser verweist dann auf § 5 SGB IX.
Beispiel: Ein 7-jĂ€hriger Junge benötigt ein HörgerĂ€t und eine Assistenzleistung in der Schule. Wir der Antrag fĂŒr beide Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt, darf diese die Leistung bezogen auf die Assistenzleistung splitten, weil sie fĂŒr die Assistenzleistung nicht zustĂ€ndiger LeistungstrĂ€ger sein kann (Teilhabe an Bildung). Wird der Antrag dagegen beim TrĂ€ger der Eingliederungshilfe gestellt, darf dieser im Hinblick auf das HörgerĂ€t nicht splitten, weil es zustĂ€ndiger LeistungstrĂ€ger sein kann (medizinische Rehabilitation).
Folgender Tabelle bildet die Systematik der beiden Vorschriften nach. Aus ihr kann einfach und schnell abgelesen werden, welcher LeistungstrĂ€ger fĂŒr welche Leistungsgruppe zustĂ€ndig sein kann:
medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und ergĂ€nzende Leistungen Teilhabe an Bildung Soziale Teilhabe gesetzliche Krankenkasse X X Bundesagentur fĂŒr Arbeit X X TrĂ€ger der gesetzlichen Unfallversicherung X X X X X TrĂ€ger der gesetzlichen Rentenversicherung X X X TrĂ€ger der sozialen EntschĂ€digung X X X X X TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe X X X X TrĂ€ger der Eingliederungshilfe X X X X
Aufforderung zu Feststellungen
Kann der leistende RehabilitationstrĂ€ger fĂŒr die konkrete Leistung grundsĂ€tzilch RehabilitationstrĂ€ger sein, darf er den Antrag nicht aufsplitten. Die Entscheidungs- und Steuerungsverantwortung bleibt grundsĂ€tzlich in seiner Hand. Damit soll der Grundsatz der Leistungserbringung aus einer Hand verwirklicht werden.
In diesen FĂ€llen muss der leistende RehabilitationstrĂ€ger bei den anderen in Betracht kommenden LeistungstrĂ€gern die fĂŒr die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlichen Feststellungen einholen.
Lesen Sie: § 15 Abs. 2 S. 1 SGB IX
Was genau zu den erforderlichen Informationen gehört, ist in § 19 SGB IX konkretisiert.
Lesen Sie: § 19 Abs. 2 SGB IX
Die Feststellungen binden den leistenden RehabilitationstrĂ€ger bei seiner Entscheidung ĂŒber den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden RehabilitationstrĂ€ger eingegangen sind. Sind keine Feststellungen seitens der anderen RehabilitationstrĂ€ger eingegangen, stellt der leistende RehabilitationstrĂ€ger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.
Lesen Sie: § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IX
§ 15 Abs. 3 SGB IX enthĂ€lt eine Ausnahme vom Grundsatz der LeistungsgewĂ€hrung aus einer Hand. Unter folgenden Voraussetzungen bewilligen und erbringen die jeweiligen RehabilitationstrĂ€ger nach den fĂŒr sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen:
Im Teilhabeplan nach § 19 SGB IX wurde dokumentiert, dass
- die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zustÀndigen RehabilitationstrÀgern getroffen wurden,
- auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zustÀndigen RehabilitationstrÀger sichergestellt ist und
- die Leistungsberechtigten einer nach ZustÀndigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Beispiele fĂŒr einen wichtigen Grund zum Widerspruch sind:
- Die antragstellende Person hatte mit dem beteiligten RehabilitationstrÀger in der Vergangenheit Schwierigkeiten.
- Es existiert keine wohnortnahe GeschÀftsstelle des RehabilitationstrÀgers.
- Aufgrund der persönlichen Lebenssituaiton ist eine Auseinandersetzung mit mehreren RehabilitationstrÀgern nicht zumutbar.
Der Widerspruch ist gegenĂŒber dem leistenden RehabilitationstrĂ€ger zu formulieren.
ErstattungsansprĂŒche zwischen RehabilitationstrĂ€gern #
§ 16 SGB IX regelt ErstattungsansprĂŒche zwischen den RehabilitationstĂ€gern. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 105 SGB I.
Lesen Sie: § 16 SGB IX
Begutachtung #
Amtsermittlungsgrundsatz
Der RehabilitationsgtrĂ€ger muss alle fĂŒr die Entscheidungen relevanten Informationen von Amts wegen einholen und dazu auch Gutachten einholen. Es gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Man spricht auch von Untersuchungsgrundsatz.
Lesen Sie: § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X und § 21 Abs. 1 SGB X
Sonderregelungen im SGB IX
Dieser allgemeine sozialrechtliche Verfahrensgrundsatz ist im Hinblick auf die Begutachtungen in § 17 SGB IX konkretisiert. Diese Regelung geht den allgemeinen Regeln des SGB IX vor. Mit der Ausgestaltung der Regelungen zur Begutachtung sollen Doppelbegutachtungen vermieden werden. AuĂerdem soll das Begutachtungsverfahren in möglichst kurzer Zeit erfolgen.
Bennennungspflicht
Der leistende RehabilitationstrĂ€ger ist verpflichtet, einen geeigneten SachverstĂ€ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, wenn dies fĂŒr die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rehabiltiationbedarf nicht bereits mit den vorhandenen Informationen festgestellt werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bereits Gutachten oder Ă€rztliche Stellungnahmen vorliegen, aus denen sich der Rehabilitationsbedarf ergibt.
Beschleunigungsgebot
Der Gutachter muss unverzĂŒglich, also ohne schuldhaftes Zögern benannt werden. Wenn es keine besonderen UmstĂ€nde gibt, heiĂt dies: sofort.
Wahlrecht
Der leistende RehabilitationstrĂ€ger muss in der Regel drei SachverstĂ€ndige benennen. Die Leistungsberechtigen können zwischen diesen drei SachverstĂ€ndigen wĂ€hlen. Sie haben also ein (beschrĂ€nktes) Wahlrecht. Dieses Wahlrecht anerkennt die MĂŒndigkeit des Leistungsberechtigten und soll dessen Akzeptanz fĂŒr die Verwaltungsentscheidung erhöhen.
Lesen Sie: § 17 Abs. 1 SGB IX
Zum Teil gibt es spezialgesetzliche Regelungen. Dies ist zum Beispiel im Krankenverischerungsrecht und im Unfallversicherungsrecht der Fall. Diese Regelungen gehen der Regelung des § 17 Abs. 1 SGB IX vor.
Lesen Sie: § 275 ff. SGB V und § 200 Abs. 2 SGB VII
Inhalt und Frist
Der SachverstĂ€ndige muss eine umfassende sozialmedizinische Stellungnahme und ggf. auch psychologische Begutachtung vornehmen. Das Gutachten soll den von den RehabilitationstrĂ€gern vereinbarten einheitlichen GrundsĂ€tzen zur DurchfĂŒhrung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen.
Er muss das Gutachten innerhalb von zwei Wochen erstellen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der RehabilitationstrĂ€ger zugrunde gelegt. Sie gelten grundsĂ€tzlich also fĂŒr alle beteiligten RehabilitationstrĂ€ger. So sollen Mehrfachbegutachtungen vermieden werden.
Lesen Sie: § 17 Abs. 2 SGB IX
Mitwirkungspflichten
Die Leistungsberechtigen sind zu umfasssender Mitwirkung verpflichtet.
Lesen Sie: §§ 60 – 67 SGB I
Grenzen der Mitwirkung ergeben sich aus § 65 SGB I.
Die fehlende Mitwirkung kann zur Versagung der Leistung fĂŒhren.
Lesen Sie: § 66 SGB I
Die Mitwirkung kann nachgeholt werden. Der SozilalleistungstrÀger kann die Leistung dann nachtrÀglich erbringen. Er hat hierbei jedoch Ermessen.
Lesen Sie: § 67 SGB I
Kostenerstattung bei Selbstbeschafffung
Die RehabilitationstrĂ€ger mĂŒssen zur ErfĂŒllung ihrer Benennungspflicht VertrĂ€ge mit einer ausreichenden Anzahl von SachverstĂ€ndigen abschlieĂen. Nur so können die Gutachten fristgerecht erstellt werden. Werden keine ausreichenden VertrĂ€ge geschlossen und kommt es dadruch zu Verzögerungen bei der Erstellung von Gutachten, kann der Leistungsberechtigte einen Schadensersatz- oder Herstellungsanspruch haben. Auch kann unter diesen UmstĂ€nden ein Anspruch auf Erstattung von Kosten fĂŒr einen selbstbeschaften Gutachter bestehen. AuĂerden mĂŒssen die RehabilitationstrĂ€ger die Gutachter vertraglich binden, die 2-Wochen-Frist einzuhalten.
Beteiligung anderer RehabilitationstrÀger
Wenn der leistende RehabilitationstrĂ€ger weitere RehabilitationstrĂ€ger beteiligt hat, muss er sich bei seiner Entscheidung ĂŒber die Beauftragung eines geeigneten SachverstĂ€ndigen mit den weiteren beteiligten RehabilitationstrĂ€gern ĂŒber Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen setzen. Die beteiligten RehabilitationstrĂ€ger mĂŒssen den leistenden RehabilitationstrĂ€ger unverzĂŒglich ĂŒber die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten informieren. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan einbezogen.
Lesen Sie: § 17 Abs. 3 SGB IX
Barrierefreiheit
SchlieĂlich dĂŒrfen nur solche SachverstĂ€ndigen beauftragt werden, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Lesen Sie: § 17 Abs. 4 SGB IX
Genehmigungsfiktion und Selbstbeschaffung #
Hilfesuchende können sich die Leistung bei nicht rechtzeitiger Entscheidung oder rechtswidriger Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen selbst beschaffen und die Erstattung der Kosten verlangen.
BegrĂŒndete Mitteilung
Wenn ĂŒber einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden RehabilitationstrĂ€ger entschieden werden kann, muss der leistende RehabilitationstrĂ€ger den Leistungsberechtigten vor Ablauf der zwei-Monats-Frist schriftlich mitteilen, dass und warum er nicht rechtzeitig entscheiden kann. Diese Mitteilung heiĂt „begrĂŒndete Mitteilung“.
Lesen Sie: § 18 Abs. 1 SGB IX
Fristen
Die begrĂŒndete Mitteilung muss die tagesgenaue Angabe enthalten, bis wann ĂŒber den Antrag entschieden wird. Die VerlĂ€ngerungsmöglichkeit besteht nur in bestimmten abschlieĂend im Gesetz aufgezĂ€hlten AusnahmefĂ€llen und ist auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt:
Sie kann nur wie folgt verlÀngert werden:
- um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines SachverstĂ€ndigen fĂŒr die Begutachtung infolge einer nachweislich beschrĂ€nkten VerfĂŒgbarkeit geeigneter SachverstĂ€ndiger,
- um bis zu vier Wochen, soweit von dem SachverstĂ€ndigen die Notwendigkeit fĂŒr einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestĂ€tigt wurde und
- fĂŒr die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Abs. 3 SGB I schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
Lesen Sie: § 18 Abs. 2 SGB IX
Genehmigungsfiktion
Erfolgt innerhalb der zwei-Monats-Frist keine „begrĂŒndete Mitteilung“ oder ist der in der begrĂŒndeten Mitteilung bestimmte Zeitpunkt abgelaufen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung ĂŒber den Antrag ohne weitere begrĂŒndete Mitteilung des RehabilitationstrĂ€gers abgelaufen ist.
Lesen Sie: § 18 Abs. 3 SGB IX
Selbstbeschaffung
Leistungsberechtige können sich eine als genehmigt geltende Leistung selbst beschaffen. Der leistende RehabilitationstrĂ€ger ist in diesem Fall zur Erstattung der Aufwendungen fĂŒr selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfĂŒllt.
Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht grundsĂ€tzlich auch dann, wenn sich der Hilfesuchende eine nicht rechtmĂ€Ăige oder nicht erforderliche Leistung selbst beschafft.
Die Erstattungspflicht besteht nur dann nicht,
- wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hÀtte und
- die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober AuĂerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.
Der Hilfesuchende kann sich die Leistung auch selbst beschaffen, wenn die Leistung unaufschiebbar ist und der RehabilitationstrÀger die Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann.
Weitere FÀlle zulÀssiger Selbstbeschaffung liegen vor, wenn der RehabilitationstrÀger
- eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder
- eine Leistung zu Unrecht ablehnt
und dadurch Leistungsberechtigten fĂŒr die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Auch in disem Fall besteht ein Kostenerstattungsanspruch, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den RehabilitationstrĂ€ger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung ĂŒber den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden RehabilitationstrĂ€ger.
Lesen Sie: § 18 Abs. 6 SGB IX
Ausnahmen vom Selbstbeschaffungsrecht
Das Selbstbeschaffungsrecht mit der Möglichkeit zur Kostenerstattung gilt grundsĂ€tzlich nicht fĂŒr die TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe sowie fĂŒr die TrĂ€ger der Eingliederungshilfe.
Von dieser Ausnahme gibt es eine RĂŒckausnahme, wenn die Leistung unaufschiebbar ist.
Lesen Sie: § 18 Abs. 7 SGB IX
FĂŒr die Jugendhilfe ist der Anspruch auf Selbstbeschaffung auĂerdem spezialgeseztlich geregelt.
Lesen Sie: § 36a Abs. 3 SGB VIII
Teilhabeplan #
Voraussetzungen
Oftmals haben Hilfesuchende Bedarfe, die
- Leistungen aus verschieden Leistungsgruppen oder
- Leistungen durch mehere RehabilitationstrÀger
erforderlich machen. In diesesn FĂ€llen muss ein sogenanntes Teilhabeplanverfahren durchgefĂŒhrt werden.
Lesen Sie: § 19 Abs. 2 S. 1 SGB IX
Das Teilhabeplanverfahren soll eine koodinierte und rasche Entscheidung und Steuerung ermöglichen und gewĂ€hrleisten, dass die Leistungen „wie aus einer Hand“ gewĂ€hrt werden. Neben den genannten FĂ€llen muss ein Teilhabeplanverfahren auch in folgenden weiteren FĂ€llen durchgefĂŒhrt werden:
- Der Leistungsberechtige wĂŒnscht die Erstellung eines Teilhabeplans (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX).
- Es steht ein ZustĂ€ndigkeitsĂŒbergang vom TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe auf den TrĂ€ger der Eingliederungshilfe bevor § 36b Abs. 2 SGB VIII.
- Es werden zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 SGB IX Leistungen des Jobcenters erbracht oder beantragt (§ 19 Abs. 2 S. 2 SGB IX).
Bestehen Anhaltspunkte fĂŒr ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe nimmt die Pflegekasse beratend am Teilhabeplanverfahren teil. Der Leistungsberechtigte muss der Teilnahme zustimmen § 13 Abs. 4a S. 1 SGB XI.
In das Teilhabeplanverfahren sind weitere öffentliche Stellen einzubinden, wenn dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes erforderlich ist. Denkbar ist bei Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen vor allem die Einbindung der Schule.
Lesen Sie: § 22 Abs. 1 SGB IX
DarĂŒber hinaus sind ggf. weitere Stellen zu beteilitgen:
- die Pflegekassen, wenn Anhaltspunkte fĂŒr eine PflegebedĂŒrftigkeit bestehen,
- die IntegrationsĂ€mter, soweit sie Leistungen fĂŒr schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 des SGB IX erbringen
- die zustĂ€ndige Betreuungsbehörde, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte fĂŒr einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen.
Lesen Sie: § 22 Abs. 2 – 4 SGB IX
Inhalt des Teilhabeplans
Der Inhalt des Teilhabeplans ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Danach dokumentiert der Teilhabeplan
- den Tag des Antragseingangs beim leistenden RehabilitationstrÀger und das Ergebnis der ZustÀndigkeitsklÀrung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15,
- die Feststellungen ĂŒber den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
- die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,
- die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur fĂŒr Arbeit nach § 54,
- die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
- erreichbare und ĂŒberprĂŒfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
- die BerĂŒcksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die AusfĂŒhrung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
- die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trĂ€gerĂŒbergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den FĂ€llen nach § 15 Absatz 3 Satz 1,
- die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20,
- die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen,
- die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und
- die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist.
Es mĂŒssen nur die im jeweiligen Einzelfall einschlĂ€gigen Punkte dokumentiert werden.
Form des Teilhabeplans
Der Teilhabeplan ist schrifltich oder elektronisch zu erstellen.
Lesen Sie: § 19 Abs. 1 S. 1 SGB IX
Teilhabeplankonferenz
Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann eine Teilhabeplankonferenz durchgefĂŒhrt werden.
Lesen Sie: § 20 Abs. 1 SGB IX
Werden Leistungen an MĂŒtter und VĂ€ter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt, kann von dem Vorschlag nicht abgewichen werden.
Lesen Sie: § 20 Abs. 2 S. 2 SSGB IX
Ort und Form der Teilhabeplankonferenz sind nicht vorgeschrieben. Soweit dies die Kommunikation erleichtert und der Zugang fĂŒr die Betroffenen nicht erschwert wird, kommen auch Videokonferenzsysteme in Frage.
Gegenstand des GesprĂ€chs sollen vor allem der Rehabilitationsbedarf und die in Betracht kommenden Leistungen sein. Soweit die Leistungsverantwortung unter mehreren RehabilitationstrĂ€gern aufgesplittet werden soll, ist auch zu klĂ€ren, welcher RehabilittionstrĂ€ger fĂŒr welche Leisstung verantwortlich sein wird.
Integration der Teilhabeplanung in Hilfe- und Gesamtplanung
Sind der TrĂ€ger der Einliederungshilfe oder der TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender RehabilitationstrĂ€ger fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich, mĂŒssen sie das Teilhabeplanverfahren in das jeweils fĂŒr sie geltende Planverfahren einbinden. FĂŒr den TrĂ€ger der Eingliederungshilfe gelten die Vorschriften zum Gesamtplanverfahren und fĂŒr den TrĂ€ger der öffentlichen Jugendhilfedie Vorschriften zur Hilfeplanung §§ 36, 36b und 37c SGB VIII ergĂ€nzend.
Lesen Sie: § 21 SGB IX