Einführung #
Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie werden als „Leistungen zur Beschäftigung“ bezeichnet.
Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
Lesen Sie: § 90 Abs. 3 SGB IX
Als Leistung der Eingliederungshilfe soll sie dazu beitragen, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Lesen Sie: § 90 Abs. 1 SGB IX
Alle Leistungen zur Beschäftigung sind an dieser Zielsetzung zu messen. Sie bildet den Maßstab dafür, auf welche Leistungen in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Erst wenn der Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt ist, ist der Bedarf gedeckt. Ein Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung findet jedoch zugleich auch seine Grenze in diesem Zweck. Ist eine bestimmte Leistung entweder nicht geeignet oder nicht (mehr) erforderlich, so besteht auch kein Anspruch.
Leistungen zur Beschäftigung im Eingliederungshilferecht umfassen
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern,
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
- Leistungen für ein Budget für Ausbildung.
Die Leistungen umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind.
Auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX gehört zu den Leistungen.
Lesen Sie: § 111 SGB IX
Tipp: Ist die Übernahme einer Leistung außerhalb der Eingliederugshilfe im Einzelfall unerlässlich, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erfüllen, so sollte dennoch ein Antrag an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe gestellt werden.
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten #
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen werden nach den Voraussetzungen der §§ 58 und 62 SGB IX erbracht.
Inhalt der Leistung
Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, können in anerkannten Werkstätten arbeiten. Sie gehen dort im Rahmen ihrer Fähigkeiten einer Beschäftigung nach und erhalten die je nach ihrem persönlichen Bedarf erforderlichen Hilfen.
Unter anerkannten Werkstätten versteht man die Werkstätten, die von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt wurden.
Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Sie hat eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten. Sie hat zu ermöglichen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderung zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei seine Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.
Lesen Sie: § 219 Abs. 1 SGB IX
Die Leistungen sind damit gerichtet auf:
- die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung,
- die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
- die Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Lesen Sie: § 58 Abs. 2 SGB IX
Zielgruppe
Die Leistungen werden an Menschen erbracht, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Tätigkeit ausüben können. Daher werden Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in erster Linie an Menschen mit schweren, schwersten oder Mehrfach-Behindeurngen erbracht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Leistungen der Eingliederungshilfe werden Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) körperlichen, geistigen oder Mehrfach-Behinderung und Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt.
Lesen Sie: § 99 Abs. 1 SGB IX sowie § 35 a Abs. 1 SGB VIII
Menschen mit einer nicht wesentlichen (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Lesen Sie: § 99 Abs. 3 SGB IX
Voraussetzungen
Die Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten werden an Menschen erbracht, bei denen wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung
- eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
- eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt.
Kommen andere Leistungen in Betracht, mithilfe derer der Mensch mit Behinderung zur Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt wird, so sind diese Leistungen vorrangig.
Der Leistungsberechtigte muss in der Lage sein, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
Lesen Sie: § 111 Abs. 1 SGB IX
Bervor Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten erbracht werden können, muss der Berechtigte Leistungen im Berufsbildungsbereich oder entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese dienen dazu, die Leistungs- oder Erwerbsfahigkeit zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen. Von dieser Voraussetzung kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderung bereits über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt.
Lesen Sie: § 58 Abs. 1 S. 2 SGB IX
Bei der Erbringung von Leistungen zur Beschäftigung hat der Leistungsberechtigte ein Wahlrecht, bei welchem Leistungserbringer er die Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
Er kann dabei wählen zwischen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern oder einer Kombination beider Leistungserbringer.
Lesen Sie: § 62 Abs. 1 SGB IX
Rechtsfolge
Werden Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten bewilligt, so kann der Mensch mit Behinderung eine Tätigkeit in einer geeigneten Werkstatt aufnehmen.
Er enthält für seine Tätigkeit ein Arbeitsentgelt, einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 SGB IX. Das Arbeitsentgelt wird von der Werkstatt an den Menschen mit Behinderung gezahlt. Sie stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Lesen Sie § 221 Abs. 1 SGB IX
Im Jahr 2023 beträgt der Grundbetrag ausschließlich des Arbeitsförderungsgeldes 119 Euro. Hinzu kommt häufig das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro. Abhängig von der individuellen Arbeitsleistung erhalten Beschäftigte zudem einen Steigerungsbetrag.
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern #
Wahlweise können Menschen mit Behinderung auch Leistungen bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die Voraussetzungen des § 58 SGB IX (anerkannte Werkstätten) vorliegen.
Andere Leistungsanbieter bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung und müssen andere Voraussetzungen erfüllen. Sie können zum Beispiel speziell auf Menschen mit einer bestimmten Behinderung zugeschnitten sein.
Lesen Sie: § 60 SGB IX
Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern #
Menschen, die die Voraussetzungen des § 58 SGB IX erfüllen und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages ein Budget für Arbeit. Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln.
Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Diesen Zuschuss erhält der Arbeitgeber als Ausgleich für die Leistungsminderung des beschäftigten Menschen und den sich durch seine Einstellung ergebenden erhöhten Aufwand.
Lesen Sie: § 61 SGB IX
Leistungen für ein Budget für Ausbildung #
Analog zum Budget für Arbeit, kann auch ein Budget für Ausbildung gezahlt werden, um Menschen mit Behinderung die Ausbildung durch einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung die Voraussetzungen des § 58 SGB IX (bzw. § 57 SGB IX) erfüllt.
Das Budget für Ausbildung umfasst
- die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung
- die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung sowie
- die erforderlichen Fahrtkosten.
Der schulische Teil der Ausbildung kann auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen.
Ein Poolen der Leistungen zur Anleitung und Begleitung ist möglich.
Die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz ist wiederum Sache der Bundesagentur für Arbeit.
Lesen Sie: § 61a SGB IX
Gegenstände und Hilfsmittel #
Die Leistungen zur Beschäftigung umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind.
Lesen Sie: § 111 SGB IX
Vorrangig zuständige Leistungsträger #
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Jugendhilfe sind nachrangig für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen zuständig.
Andere Leistungsträger können vorrangig für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig sein.
Folgende Leistungsträger kommen in Betracht:
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der sozialen Entschädigung.